Firmengeschenke sind eine beliebte Möglichkeit, um Wertschätzung gegenüber Mitarbeitern und Geschäftspartnern zu zeigen und die gegenseitige Beziehung zu stärken. Doch wie sieht es mit den steuerlichen Aspekten von Firmengeschenken aus, insbesondere wenn sie an Mitarbeiter oder Geschäftspartner verschenkt werden? In diesem Beitrag befassen wir uns mit dieser Thematik und erläutern verschiedene steuerliche Freigrenzen.
Wenn es um Geschenke an Mitarbeiter geht, ist es zunächst wichtig zu klären, ob das Geschenk zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag gemacht wird oder nicht. Denn je nachdem gelten unterschiedliche Freibeträge. Handelt es sich nicht um einen persönlichen Anlass, so darf ein Arbeitgeber pro Mitarbeiter und pro Monat bis zu 50 € in Form einer reinen Sachleistung steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, muss der Betrag als geldwerter Vorteil versteuert werden. Wird das Geschenk hingegen zu einem persönlichen Anlass gemacht, liegt die Freigrenze bei 60 € pro Mitarbeiter. Ist der Wert des Geschenks darunter, bleibt es für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Überschreitet der Wert diese Grenze, muss er als Arbeitslohn versteuert werden. Unabhängig davon kann das Geschenk für den Arbeitgeber als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Alle genannten Beträge gelten inklusive Mehrwertsteuer und eventueller Pauschalbesteuerung.
Darüber hinaus können Geschenke eine attraktive Alternative zur Gehaltserhöhung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber darstellen. Hierbei spielt die Nettolohnoptimierung eine wichtige Rolle. Bei einer Gehaltserhöhung entstehen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber zusätzliche Kosten. Arbeitnehmer müssen aufgrund von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen oft einen erheblichen Teil ihrer Gehaltserhöhung abgeben, sodass letztendlich nur etwa die Hälfte des Betrags bei ihnen ankommt. Entscheidet man sich stattdessen für Geschenke anstelle einer Gehaltserhöhung, ist es wichtig, genau zu dokumentieren, aus welchem Anlass und in welcher Höhe ein Geschenk überreicht wurde. Dies ermöglicht es, später alles genau nachvollziehen zu können. Wenn dabei die oben genannten steuerlichen Freigrenzen eingehalten werden, handelt man vollkommen im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
Für Geschenke an Geschäftspartner aus betrieblichen Gründen gelten andere Freigrenzen. Bei Geschenken bis zu einem Wert von 10 € entstehen weder für den Schenkenden noch für den Beschenkten Steuern. Hierbei handelt es sich auch nicht um einen geldwerten Vorteil. Geschenke bis zu 35 € pro Person und Jahr können als Betriebsausgabe steuerlich abgesetzt werden. Übersteigt der Wert des Geschenks diese Grenze, handelt es sich um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, die als Gewinn versteuert werden muss. Diese genannten Grenzen zu Partner-Geschenken gelten exklusive Umsatzsteuer, sofern das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zusätzlich sollten bei Geschenken an Externe, wie Geschäftspartner oder Kunden, auch Compliance-Aspekte berücksichtigt werden. Hier gibt es vier einfache Regeln, die beim Corporate Gifting beachtet werden sollten: Keine Geldgeschenke, keine Geschenke an Privatadressen, Werbegeschenke sind in der Regel akzeptabel und Vorsicht bei Amtsträgern sollte geboten sein. Außerdem sollte man sich die Frage stellen, ob vermehrt vor Projekten oder Vertragsabschlüssen geschenkt wird und ob der Wert des Geschenks sozial üblich ist. Nur so könnt ihr sicherstellen, dass eure Geschenke nicht nur als Ausdruck von Wertschätzung dienen, sondern auch steuerlich korrekt und rechtlich einwandfrei sind.
Für ausführlicherer Informationen wende dich bitte an deinen Steuerberater und komme gerne auf uns zu!